Berufsrecht02.11.20262 Min. Lesezeit

Berufsanerkennung in Heilberufen: Neue Verordnung gilt seit 1. November

Die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen in Heilberufen ist in Kraft. Sie regelt Kenntnisprüfung, Teilberufsausübung und Antragsverfahren.

Von Orhan Cemil · Quelle: apotheke-adhoc.de

Symbolbild: Apothekerin prüft Zeugnisse und Unterlagen an einem Schreibtisch
Symbolbild, mit KI erstellt

Kurz gesagt

  1. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt seit dem 1. November.
  2. Anträge lassen sich elektronisch stellen, Geburts- oder Heiratsurkunden sind für die Approbation nicht mehr nötig.
  3. Für die Teilberufsausübung gelten feste Fristen: ein Monat für den Hinweis auf fehlende Unterlagen, drei Monate für die Entscheidung.

Seit dem 1. November gilt die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Sie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wie Apotheke Adhoc berichtet. Zu den Heilberufen zählt auch der Apothekerberuf.

Im Antragsverfahren fallen Hürden weg: Geburts- und Heiratsurkunden müssen für einen Antrag auf Approbation nicht mehr vorgelegt werden, und alle Anträge können elektronisch eingereicht werden. Neu ist außerdem die Teilberufsausübung nach § 22g. Wer im Ausland ein Studium begonnen hat, kann es unter bestimmten Bedingungen ab dem Praktischen Jahr in Deutschland fortsetzen.

Studium und Praktisches Jahr

Die Verordnung ändert auch die Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker. Hochschulen müssen Studierende mit Behinderung, Beeinträchtigung oder in besonderen Lebenssituationen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, in angemessenem Umfang berücksichtigen. Gesetzliche und vertraglich geregelte Feiertage sind bei der Organisation des Studiums zu beachten.

Das Praktische Jahr lässt sich künftig in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren, die Gesamtdauer verlängert sich entsprechend. Unterbrechungen werden bis zu den Urlaubsgrenzen des Bundesrahmentarifvertrags angerechnet, höchstens 20 Ausbildungstage je Ausbildungsabschnitt. Krankheit zählt bis zu zehn Ausbildungstage mit ärztlicher Bescheinigung. Wird die anrechenbare Fehlzeit überschritten, wird nichts angerechnet und die Zeit muss nachgeholt werden.

Die Kenntnisprüfung im Detail

Geprüft werden Kenntnisse über Arzneimittel, ihre Wirkung einschließlich Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und die Anwendung in der Beratung. Der Schwerpunkt liegt laut Bericht auf den Fächern Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Mindestens vier Fächer aus den Prüfungsinhalten der Approbationsordnung kommen dran: Pharmazeutische und Medizinische Chemie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Klinische Pharmazie.

Daneben bleibt die Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung. Sie erstreckt sich auf die Fächer, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat, und ihr Protokoll darf rein elektronisch geführt werden. Das Antragsverfahren für ausländische Qualifikationen, vor allem die nötigen Unterlagen und Nachweise, ist in den §§ 20b bis 20f, 22a und 22b neu und genauer geregelt.

Fristen und Zahlen

Die wichtigsten Regeln der Verordnung
RegelInhalt
Hinweis auf fehlende Unterlagen (Teilberufsausübung)innerhalb eines Monats
Entscheidung der Behördespätestens drei Monate nach vollständigen Unterlagen
Kenntnisprüfung30 bis 60 Minuten, bis zu vier Prüflinge, drei Prüfende
Angebot der Prüfungmindestens zweimal im Jahr
Wiederholungzweimal möglich
Praktisches Jahr in Teilzeit50 oder 75 Prozent

Quellen

Wir haben die Meldung in eigenen Worten zusammengefasst. Die Originalberichte finden Sie hier:

Dieser Beitrag fasst Branchenmeldungen zusammen. Er enthält keine medizinischen Empfehlungen. Gesundheitliche Fragen klären Sie bitte in einer Apotheke oder Arztpraxis.

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