Verbandmittel: Was zur Arzneimittelversorgung zählt
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Verbandmittel sind keine Hilfsmittel. Wie das Gesetz sie definiert und welche Zuzahlung gilt.
Definition im Gesetz
§ 31 SGB V zählt Verbandmittel zur Arzneimittelversorgung. Absatz 1a beschreibt sie als Gegenstände, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken.
Abgrenzung
Wundauflagen, die zusätzlich Feuchtigkeit halten oder Wunden reinigen, bleiben Verbandmittel, wenn sie keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung haben. Nach der Auffassung des GKV-Spitzenverbands gehören auch Kompressionsbinden mit kurzem und langem Zug zu den Verbandmitteln statt zu den Hilfsmitteln.
Zuzahlung
Auch Verbandmittel zählen zu den Leistungen, für die Erwachsene eine Zuzahlung von zehn Prozent leisten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten. Für Kinder und Jugendliche entfällt sie.
In der Apotheke
Die Verordnung läuft wie bei Arzneimitteln, siehe Rezept einlösen. Zu Hilfsmitteln siehe Hilfsmittel.
Quellen
- SGB V, § 31 Arznei- und Verbandmittel
- SGB V, § 61 Zuzahlungen
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittel Produktgruppe 17
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