Rückfrage oder Ablehnung: Warum die Apotheke ein Rezept nicht sofort beliefert
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Bei Unklarheiten auf dem Rezept darf die Apotheke nicht abgeben. Was § 17 ApBetrO zu Irrtümern, Unleserlichkeit und Missbrauch vorgibt.
Rückfragen bei Unklarheiten
Nach § 17 Absatz 5 der Apothekenbetriebsordnung darf die Apotheke nicht abgeben, wenn die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sonstige Bedenken bestehen, bis die Unklarheit beseitigt ist. Das geschieht meist durch Rückruf in der Praxis. Das kann einige Minuten dauern.
Änderungen auf dem Rezept
Änderungen auf der Verschreibung werden vermerkt und unterschrieben. Das gilt für die Praxis ebenso wie für die Apotheke. In dringenden Fällen darf der Apotheker nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmte fehlende Angaben selbst ergänzen.
Verdacht auf Missbrauch
Besteht ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, ist die Abgabe nach § 17 Absatz 8 zu verweigern. Das betrifft Fälle, in denen es konkrete Anhaltspunkte gibt.
Was Sie tun können
Bringen Sie alle Unterlagen mit und halten Sie die Praxisnummer bereit. Bei E-Rezepten helfen Karte, App oder Ausdruck, siehe Rezept einlösen. Dringende Fälle beschreibt Telefonisches Rezept.
Quellen
Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.