Telefonisches Rezept: Wenn die Praxis die Apotheke in dringenden Fällen anruft
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
In dringenden Fällen kann die Ärztin oder der Arzt der Apotheke die Verschreibung mitteilen. Was § 4 AMVV dazu verlangt.
Was § 4 AMVV erlaubt
In einem dringenden Fall teilt die verschreibende Person dem Apotheker die Verschreibung und deren Inhalt fernmündlich mit. Das ist die Ausnahme, die Regel ist die schriftliche oder elektronische Verschreibung.
Bedingungen
Die Anwendung darf keinen Aufschub erlauben. Der Apotheker muss sich von der Identität der verschreibenden Person überzeugen. Die Verschreibung muss unverzüglich nachgereicht werden.
Eigenbedarf
Verschreibt eine Person für den eigenen Bedarf, ist keine schriftliche oder elektronische Form nötig. Die Pflicht zum Nachreichen gilt dann entsprechend.
Was das für Sie heißt
Sie selbst können nicht telefonisch verschreiben. Die Apotheke darf ein rezeptpflichtiges Mittel nicht allein auf Ihren Wunsch abgeben. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst, siehe 112, 116117 und Apotheke.
Quellen
Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.