Rabattvertrag: Warum Sie in der Apotheke ein anderes Präparat bekommen

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Herstellern. Die Apotheke gibt dann vorrangig das Rabattarzneimittel ab. Regeln nach § 129 und § 130a SGB V.

Was ist ein Rabattvertrag?

Eine Krankenkasse kann mit Arzneimittelherstellern Vereinbarungen über Rabatte treffen. Rechtsgrundlage ist § 130a Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Für Sie ändert sich dadurch nicht der Wirkstoff, sondern oft Name, Verpackung und Hersteller des Präparats.

Warum die Apotheke so abgibt

§ 129 SGB V verpflichtet die Apotheke, vorrangig ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag mit Wirkung für Ihre Krankenkasse besteht. Das gilt, wenn die Praxis nur den Wirkstoff verordnet hat oder die Ersetzung des Arzneimittels nicht ausgeschlossen hat. Die Apotheke hat dabei keinen eigenen Spielraum.

Wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist

Ist das Mittel nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Rücksprache mit der Arztpraxis auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Präparat wechseln. Hinweise dazu stehen im Ratgeber Arzneimittel nicht vorrätig.

Wenn Sie ein anderes Präparat wünschen

Sprechen Sie mit der Praxis, falls Sie ein bestimmtes Präparat brauchen. Schließt die Ärztin oder der Arzt die Ersetzung auf dem Rezept aus, darf die Apotheke nicht tauschen. Zum Austausch allgemein siehe Aut idem. Ob die Umstellung für Sie geeignet ist, klären Sie mit der Apotheke oder der Praxis.

Quellen

Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.