Lieferengpässe bei Arzneimitteln: Wer sie meldet und was Apotheken tun dürfen

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Das BfArM führt eine Datenbank zu Lieferengpässen. Welche Rolle der Beirat hat und was Apotheken bei Nichtverfügbarkeit tun dürfen.

Wie Engpässe erfasst werden

Pharmazeutische Unternehmer melden Lieferengpässe dem BfArM über das Portal PharmNet.Bund. Das BfArM stellt die Meldungen in einer Lieferengpassdatenbank öffentlich bereit. Rechtlicher Hintergrund ist unter anderem das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG).

Der Beirat

Der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe nach § 52b Abs. 3b AMG berät das BfArM zur Versorgungslage. Seine Sitzungen werden mit Protokollen dokumentiert.

Was die Apotheke tun darf

Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke nach § 129 SGB V ohne Rücksprache mit der Arztpraxis ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Mehr dazu in Arzneimittel nicht vorrätig.

Was Sie tun können

Fragen Sie in der Apotheke nach Alternativen und rufen Sie vor dem Weg an. Ob ein Ersatz für Sie geeignet ist, klären Apotheke und Praxis. Eine eigene Liste gibt es für Kinder: Kinderarzneimittel.

Quellen

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