Kinderarzneimittel: Dringlichkeitsliste und Austausch bei Engpässen

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Für wichtige Arzneimittel in der Kinder- und Jugendmedizin führt das BfArM eine Liste. Was Apotheken bei Nichtverfügbarkeit dürfen.

Die Listen des BfArM

Das BfArM führt zwei Listen. Die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V enthält essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die möglicherweise einer angespannten Versorgungslage unterliegen. Die Kinderarzneimittelliste nach § 35 Abs. 5a SGB V beruht auf der WHO-Liste essenzieller Kinderarzneimittel. Beide werden regelmäßig aktualisiert, die jeweils aktuelle Fassung steht auf der BfArM-Seite.

Austausch in der Apotheke

Ist ein Kinderarzneimittel von der Liste nicht verfügbar, darf die Apotheke nach § 129 SGB V ohne Rückfrage in der Praxis auf wirkstoffgleiche Präparate ausweichen. Zudem sind in der Apotheke hergestellte Arzneimittel oder andere Darreichungsformen erlaubt. Zur Herstellung siehe Rezeptur.

Was Eltern tun können

Rufen Sie früh in der Apotheke an und fragen Sie nach der Verfügbarkeit. Lassen Sie sich Dosierung und Anwendung bei einem Wechsel des Präparats erklären. Das ist Teil der Beratungspflicht.

Zuzahlung bei Kindern

Für Kinder fällt keine gesetzliche Zuzahlung an, siehe Zuzahlung bei Kindern.

Quellen

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