Betäubungsmittel auf Reisen: Schengen-Bescheinigung und Beglaubigung
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Wer ärztlich verordnete Betäubungsmittel ins Ausland mitnimmt, braucht eine Bescheinigung. Was das BfArM zu Schengen-Raum und Dauer sagt.
Reisen im Schengen-Raum
Bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgeführt werden, wenn die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dabei ist. Das BfArM stellt dafür ein Formular bereit.
Ausfüllen und beglaubigen
Die behandelnde Ärztin oder der Arzt füllt das Formular aus. Es fragt unter anderem Reisedauer, Handelsbezeichnung, Wirkstoff und Verschreibungsdauer ab, jeweils mit einer Obergrenze von 30 Tagen. Anschließend beglaubigt die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle die Bescheinigung vor Reiseantritt. Für jedes Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
Außerhalb des Schengen-Raums
Hier gibt es keine einheitlichen Bestimmungen für Reisende. Das BfArM empfiehlt eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung, die ebenfalls von der Landesbehörde beglaubigt werden sollte. Der Zoll nennt, dass die Form nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Informieren Sie sich bei der Vertretung des Ziellandes.
Medizinisches Cannabis
In den meisten Schengen-Staaten gilt medizinisches Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel, deshalb ist in der Regel eine beglaubigte Reisebescheinigung nötig, siehe Medizinisches Cannabis. Eine allgemeine Übersicht liefert Arzneimittel auf Reisen.
Quellen
- BfArM: Reisen mit Betäubungsmitteln
- BfArM: Reisen mit medizinischem Cannabis
- Zoll: Arznei- und Betäubungsmittel
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