Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Anspruch, Betrag und Antrag

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe oder Bettschutz. Was § 40 SGB XI regelt.

Anspruch

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass nicht die Krankenkasse oder ein anderer Träger zuständig ist. Die Regeln stehen in § 40 SGB XI.

Betrag

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse monatlich 42 Euro nicht übersteigen. Eine Fußnote im Gesetz verweist auf eine Bekanntmachung angepasster Beträge. Fragen Sie die Pflegekasse deshalb nach dem aktuellen Betrag. Die Leistung kann auch als Kostenerstattung gezahlt werden.

Antrag

Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse. Eine Empfehlung einer Pflegefachkraft, die nicht älter als zwei Wochen ist, begründet die Notwendigkeit. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich. Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Zuzahlung

Die Zuzahlung von zehn Prozent, die bei anderen Pflegehilfsmitteln anfällt, gilt für die zum Verbrauch bestimmten nicht. Die Regeln gelten nicht für Personen in vollstationärer Pflege. Zu Hilfsmitteln der Krankenkasse siehe Hilfsmittel.

Quellen

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