Medikationsplan: Wer Anspruch hat und wer ihn aktualisiert
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Wer mindestens drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwendet, hat Anspruch auf einen Medikationsplan. Rolle von Praxis und Apotheke nach § 31a SGB V.
Wer hat Anspruch?
§ 31a SGB V gibt Versicherten einen Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. Eine Mindestdauer nennt die Vorschrift nicht.
Wer erstellt ihn?
Die Ärztin oder der Arzt, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erstellen den Plan in Papierform und als elektronischen Medikationsplan.
Was die Apotheke tut
Auf Ihren Wunsch nimmt die Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels die nötige Aktualisierung vor. Das gilt gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn Sie den Zugriff auf den elektronischen Plan erlauben. Die Ärztin oder der Arzt aktualisiert den Plan, wenn sie oder er die Medikation ändert oder davon erfährt.
Medikationsplan und ePA
Sobald die elektronische Patientenakte zur Verfügung steht, sind Arzt und Apotheke zur Aktualisierung verpflichtet, sofern Sie dem nicht widersprochen haben. Mehr im Ratgeber ePA und Medikationsliste. Bringen Sie den Plan zu jedem Arzt- und Apothekenbesuch mit.
Quellen
Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.