Impfen in der Apotheke: Wer impfen darf und wogegen
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Geschulte Apothekerinnen und Apotheker dürfen nach § 20c IfSG impfen. Welche Impfstoffe gemeint sind und was für die Impfung gilt.
Was das Gesetz erlaubt
§ 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt Schutzimpfungen in Apotheken. Impfen dürfen Apothekerinnen und Apotheker, die in einer ärztlichen Schulung geschult wurden. Sie müssen für eine öffentliche Apotheke tätig sein.
Welche Impfungen?
Geimpft wird mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Das Gesetz nennt ausdrücklich Grippe- und COVID-19-Impfungen. Für weitere Impfungen ist eine Ergänzungsschulung nötig.
Voraussetzungen für Sie
Die geimpfte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor der Impfung klärt der Apotheker Sie auf, fragt nach Vorerkrankungen und holt Ihre Einwilligung ein. Die Impfung wird dokumentiert, bringen Sie Ihren Impfausweis mit.
Wer verabreicht die Impfung?
Die reine Verabreichung darf unter Aufsicht an geschulte pharmazeutische Mitarbeiter delegiert werden. Aufklärung und Dokumentation bleiben beim Apotheker, siehe Apotheker oder PTA. Ob Ihre Apotheke impft, erfahren Sie dort. Fragen zur Impfempfehlung beantwortet Ihre Arztpraxis.
Quellen
Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.