Beratung in der Apotheke: Was die Apothekenbetriebsordnung verlangt

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Die Apotheke muss informieren und beraten. Welche Inhalte vorgeschrieben sind und was bei der Selbstmedikation geprüft wird.

Was vorgeschrieben ist

§ 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet die Apotheke, ihre Kundschaft ausreichend zu informieren und zu beraten. Das gilt auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte.

Beratung bei der Abgabe

Bei der Abgabe von Arzneimitteln fragt die Apotheke nach, ob weiterer Beratungsbedarf besteht, und bietet Beratung an. Wer das Mittel ohne Verschreibung abgibt, muss die Informationen geben, die für die sachgerechte Anwendung nötig sind.

Selbstmedikation

Bei der Selbstmedikation prüft die Apotheke, ob das gewünschte Mittel für die Person geeignet ist, für die es gedacht ist. Ist es das nicht, rät sie zum Arztbesuch. Die Beratung darf die Therapie der Ärztinnen und Ärzte nicht beeinträchtigen.

Inhalte der Beratung

Je nach Bedarf behandelt die Beratung:

  • die sachgerechte Anwendung
  • Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
  • Aufbewahrung und Entsorgung
  • Arzneimittelsicherheit insgesamt

Was Sie fragen können

Notieren Sie vor dem Besuch, welche Arzneimittel Sie sonst anwenden. Wer berät, lesen Sie in Apothekerin, PTA: Wer berät in der Apotheke.

Quellen

Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.