Beratung in der Apotheke: Was die Apothekenbetriebsordnung verlangt
Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026
Die Apotheke muss informieren und beraten. Welche Inhalte vorgeschrieben sind und was bei der Selbstmedikation geprüft wird.
Was vorgeschrieben ist
§ 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet die Apotheke, ihre Kundschaft ausreichend zu informieren und zu beraten. Das gilt auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Beratung bei der Abgabe
Bei der Abgabe von Arzneimitteln fragt die Apotheke nach, ob weiterer Beratungsbedarf besteht, und bietet Beratung an. Wer das Mittel ohne Verschreibung abgibt, muss die Informationen geben, die für die sachgerechte Anwendung nötig sind.
Selbstmedikation
Bei der Selbstmedikation prüft die Apotheke, ob das gewünschte Mittel für die Person geeignet ist, für die es gedacht ist. Ist es das nicht, rät sie zum Arztbesuch. Die Beratung darf die Therapie der Ärztinnen und Ärzte nicht beeinträchtigen.
Inhalte der Beratung
Je nach Bedarf behandelt die Beratung:
- die sachgerechte Anwendung
- Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
- Aufbewahrung und Entsorgung
- Arzneimittelsicherheit insgesamt
Was Sie fragen können
Notieren Sie vor dem Besuch, welche Arzneimittel Sie sonst anwenden. Wer berät, lesen Sie in Apothekerin, PTA: Wer berät in der Apotheke.
Quellen
Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an [email protected] genügt.