Arzneimittelpreise: Warum Rezeptpflichtiges überall gleich kostet und Rezeptfreies nicht

Orhan Cemil · Aktualisiert am 31.10.2026

Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gilt die Arzneimittelpreisverordnung, für rezeptfreie nicht. Was das für Preisvergleiche bedeutet.

Was die Preisverordnung regelt

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legt Preisspannen für Fertigarzneimittel fest, die nach § 43 AMG den Apotheken vorbehalten sind. Sie gilt außerdem für bestimmte in der Apotheke hergestellte Arzneimittel.

Rezeptfreie Arzneimittel

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4 AMPreisV die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Apotheke kann diese Preise also selbst festlegen. Deshalb kostet dasselbe Produkt in verschiedenen Apotheken unterschiedlich viel.

Wie sich der Apothekenzuschlag zusammensetzt

Nach § 3 AMPreisV besteht der Apothekenzuschlag für Fertigarzneimittel aus einem Festzuschlag in Euro und einem prozentualen Zuschlag auf den Apothekeneinkaufspreis, dazu kommt die Umsatzsteuer. Die aktuelle Höhe ergibt sich aus der Verordnung. Zum Beispiel enthält der Festzuschlag nach der Verordnung auch einen Anteil für den Notdienst, siehe Notdienstgebühr.

Was Sie daraus ableiten können

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln bringt ein Preisvergleich zwischen Apotheken nach dieser Regelung nichts. Bei rezeptfreien Produkten, auch in Online-Apotheken, sind Unterschiede möglich, siehe Online-Apotheke prüfen.

Quellen

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